Teilnahmebedingungen für das Empfehlungsprogramm
Stand: Oktober 2026 · Version 2026-10-29
1. Geltungsbereich & Veranstalterin
Das Empfehlungsprogramm von scuma wird von der Pilz Dorfladen OG, Himmel 35, 4362 Bad Kreuzen, FN 619110g (Landesgericht Linz), UID ATU80253217 (nachfolgend „Betreiberin") veranstaltet. Diese Teilnahmebedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Für das Empfehlungsprogramm gehen sie den AGB vor; im Übrigen gelten die AGB.
Teilnehmen können ausschließlich Vereine und andere Organisationen, die scuma als Kunde im Sinne der AGB nutzen. Es handelt sich um ein Unternehmensgeschäft; an Verbraucher im Sinne des KSchG richtet sich das Programm nicht. Die Teilnahme ist freiwillig und kostenlos.
2. Begriffe
- Werbender Verein: der Kunde, der am Programm teilnimmt und scuma weiterempfiehlt.
- Geworbener Verein: die Organisation, die sich mit dem Empfehlungscode eines werbenden Vereins anmeldet oder ihn beim Abschluss ihres Abos angibt.
- Empfehlungscode: der zehnstellige Code des werbenden Vereins und der dazugehörige Link.
- Jahresabo: ein kostenpflichtiges Paket Pro oder Plus mit jährlicher Zahlweise.
- Gutschrift: der Betrag, den der werbende Verein nach Punkt 6 für einen geworbenen Verein erhält.
- Guthaben: die Summe der verfügbaren, noch nicht verrechneten oder ausgezahlten Gutschriften.
3. Teilnahme als werbender Verein
Voraussetzung ist ein bezahltes Abo im Paket Pro oder Plus, in monatlicher oder jährlicher Zahlweise. Mit dem Gratis-Paket oder während der Testphase ist keine Teilnahme möglich.
Die Teilnahme wird in der Anwendung unter „Vereine werben" von einer Administratorin oder einem Administrator des Vereins aktiviert. Wer aktiviert, erklärt, zur Vertretung des Vereins in dieser Sache berechtigt zu sein. Die Betreiberin speichert Zeitpunkt, Person und Fassung der Zustimmung zu diesen Teilnahmebedingungen.
Mit der Aktivierung erhält der Verein seinen Empfehlungscode. Er bleibt unverändert. Bei Verdacht auf Missbrauch oder aus technischen Gründen kann die Betreiberin einen neuen Code vergeben; bereits bestehende Empfehlungen bleiben davon unberührt.
4. Regeln für das Weiterempfehlen
Der werbende Verein darf seinen Empfehlungscode frei weitergeben, etwa persönlich, im Verband, auf der eigenen Website oder in sozialen Medien. Dabei gilt:
- Angaben über scuma müssen zutreffen. Der werbende Verein gibt keine Zusagen im Namen der Betreiberin ab und tritt nicht als Betreiberin oder in ihrem Auftrag auf.
- Wer scuma öffentlich empfiehlt (z. B. in einem Beitrag oder auf der Website), macht erkennbar, dass er für eine erfolgreiche Empfehlung eine Gutschrift erhält, etwa mit dem Zusatz „Empfehlungslink".
- Unerbetene Werbe-E-Mails, -SMS oder -Nachrichten an Personen ohne deren Einwilligung (§ 174 TKG 2021) sowie der Einsatz gekaufter oder fremder Adresslisten sind untersagt.
- Untersagt sind außerdem bezahlte Suchmaschinen- oder Social-Media-Anzeigen, die auf den Namen „scuma" oder verwechselbare Begriffe geschaltet sind, sowie die Nutzung von Namen, Logo und Gestaltung von scuma in einer Weise, die den Eindruck eines offiziellen Auftritts der Betreiberin erweckt.
Der werbende Verein ist für sein Vorgehen beim Weiterempfehlen selbst verantwortlich. Er hält die Betreiberin schad- und klaglos, wenn Dritte wegen eines von ihm zu vertretenden Verstoßes gegen diesen Punkt Ansprüche gegen sie erheben.
5. Geworbener Verein & Empfehlungsrabatt
Geworben werden kann nur eine Organisation, die noch nie ein kostenpflichtiges scuma-Abo bezahlt hat. Ausgeschlossen ist der werbende Verein selbst sowie eine Organisation, die mit ihm im Wesentlichen identisch ist, insbesondere dieselbe Anlage betreibt und von denselben Personen vertreten wird.
Der Empfehlungscode wird über den Empfehlungslink bei der Registrierung übernommen oder im Abo-Abschluss eingegeben. Bis zum Abschluss des ersten kostenpflichtigen Abos kann er entfernt, geändert oder nachgetragen werden, danach nicht mehr. Jede Organisation kann nur einmal geworben werden; maßgeblich ist der beim Abschluss hinterlegte Code.
Der geworbene Verein erhält einen Empfehlungsrabatt von 15 % auf den Preis des ersten Jahres eines Jahresabos im Paket Pro oder Plus. Bei monatlicher Zahlweise und im Gratis-Paket gibt es keinen Rabatt. Der Rabatt ist nicht mit individuell vereinbarten Sonderpreisen kombinierbar; in diesem Fall gilt der Sonderpreis. Eine Barablöse des Rabatts ist ausgeschlossen.
6. Gutschrift für den werbenden Verein
Höhe: Die Gutschrift beträgt 10 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist der Netto-Betrag (ohne Umsatzsteuer) der vom geworbenen Verein bezahlten Jahresrechnung für das Paket Pro oder Plus, zuzüglich eines darauf gewährten Empfehlungsrabatts. Der Empfehlungsrabatt mindert die Gutschrift also nicht. Die Gutschrift wird kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.
Zeitraum: Eine Gutschrift entsteht für jede bezahlte Jahresrechnung des geworbenen Vereins, deren Leistungszeitraum innerhalb von drei Jahren ab Beginn seines ersten bezahlten Jahresabos beginnt, für einen geworbenen Verein also höchstens dreimal. Für Zeiträume mit monatlicher Zahlweise entsteht keine Gutschrift; der Drei-Jahres-Zeitraum verlängert sich dadurch nicht.
Voraussetzung: Im Zeitpunkt des Zahlungseingangs hat der werbende Verein ein bezahltes Abo im Paket Pro oder Plus, und die Empfehlung ist nicht nach Punkt 9 oder 10 beendet.
Verfügbarkeit: Zahlt der geworbene Verein per Rechnung bzw. Überweisung, ist die Gutschrift mit dem Eingang der Zahlung bei der Betreiberin verfügbar. Zahlt er per SEPA-Lastschrift, ist die Gutschrift zunächst vorgemerkt und wird erst acht Wochen (56 Tage) nach Eingang der Zahlung verfügbar, weil die Erstattung einer Lastschrift innerhalb von acht Wochen ab Belastung ohne Angabe von Gründen verlangt werden kann. Wird die Lastschrift zurückgegeben oder erstattet, entfällt die vorgemerkte Gutschrift. Den Stand jeder Gutschrift sieht der werbende Verein in der Anwendung unter „Vereine werben".
Korrektur: Erstattet die Betreiberin dem geworbenen Verein später ganz oder teilweise eine Jahresrechnung, die eine Gutschrift ausgelöst hat (z. B. bei einem Paketwechsel oder einer Stornierung), wird die Gutschrift entsprechend angepasst. Ein bereits verrechneter oder ausgezahlter Teil wird mit künftigen Gutschriften verrechnet oder dem werbenden Verein nachverrechnet.
7. Verrechnung des Guthabens
Das Guthaben wird automatisch mit dem nächsten fälligen Entgelt des werbenden Vereins für scuma verrechnet, höchstens bis zur Höhe der jeweiligen Rechnung; ein Rest wird auf die folgenden Rechnungen vorgetragen. Die Verrechnung wird auf der Rechnung als Preisnachlass ausgewiesen; die Umsatzsteuer mindert sich entsprechend.
Das Guthaben ist ein Preisnachlass auf künftige Entgelte für scuma. Ein Anspruch auf Auszahlung in Geld besteht nur nach Punkt 8 und Punkt 9 letzter Absatz. Das Guthaben wird nicht verzinst und kann weder übertragen noch verpfändet werden.
8. Auszahlung
Übersteigt das Guthaben den Netto-Jahrespreis des eigenen Pakets des werbenden Vereins (Pro oder Plus bei jährlicher Zahlweise, maßgeblich ist der für ihn geltende Preis), kann er den übersteigenden Betrag in der Anwendung zur Auszahlung beantragen. Dabei gibt er ein auf den Verein lautendes Bankkonto (IBAN und Kontoinhaber) an.
Der beantragte Betrag wird ab dem Antrag nicht mehr verrechnet. Die Betreiberin prüft den Antrag und zahlt den Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Annahme auf das angegebene Konto aus. Den Bearbeitungsstand sieht der Verein in der Anwendung. Die Form des Belegs (etwa Gutschrift oder Sponsoringvereinbarung) bestimmt die Betreiberin nach den steuerlichen Erfordernissen; der Verein wirkt daran im zumutbaren Umfang mit, etwa durch eine Rechnung oder Bestätigung. Solange der werbende Verein mit Zahlungen an die Betreiberin in Verzug ist, kann die Betreiberin das Guthaben zunächst mit den offenen Beträgen verrechnen.
Die Betreiberin lehnt einen Antrag nur ab, wenn die Voraussetzungen fehlen, die Angaben unrichtig sind oder ein Fall des Punkts 10 vorliegt. Sie teilt die Gründe mit; der Betrag steht dann wieder im Guthaben, soweit er nicht nach Punkt 10 entfällt.
Für die steuerliche Behandlung von Gutschriften und Auszahlungen bei sich, insbesondere im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit, ist der werbende Verein selbst verantwortlich.
9. Ende einer Empfehlung & der Teilnahme
Eine einzelne Empfehlung endet endgültig, sobald
- der Drei-Jahres-Zeitraum nach Punkt 6 abgelaufen ist,
- das kostenpflichtige Abo des geworbenen Vereins endet, etwa durch Kündigung, Wechsel auf das Gratis-Paket oder Vertragsende, oder
- der werbende Verein kein bezahltes Abo im Paket Pro oder Plus mehr hat.
Eine beendete Empfehlung lebt nicht wieder auf, auch wenn einer der Vereine später erneut ein Abo abschließt. Bereits entstandene Gutschriften bleiben, vorbehaltlich der folgenden Absätze, bestehen.
Der werbende Verein kann seine Teilnahme jederzeit in der Anwendung oder per E-Mail an support@scuma.app beenden; damit enden alle seine Empfehlungen.
Endet die Teilnahme aus einem Grund, der in der Sphäre des werbenden Vereins liegt – insbesondere durch Kündigung oder Herabstufung des eigenen Abos, Beendigung der Teilnahme oder Ausschluss nach Punkt 10 –, verfällt das nicht zur Auszahlung beantragte Guthaben ersatzlos. Bereits beantragte Auszahlungen werden nach Punkt 8 abgewickelt.
Endet die Teilnahme dagegen, weil die Betreiberin den Vertrag ordentlich kündigt oder den Dienst einstellt, zahlt sie das verfügbare Guthaben ohne Rücksicht auf die Schwelle des Punkts 8 aus; vorgemerkte Gutschriften folgen, sobald sie verfügbar wären.
10. Missbrauch
Als Missbrauch gelten insbesondere Schein- oder Doppelanmeldungen, die Werbung der eigenen oder einer im Wesentlichen identischen Organisation, die erneute Anmeldung einer Organisation, die bereits ein Abo hatte, unrichtige Angaben sowie Verstöße gegen Punkt 4.
In diesen Fällen kann die Betreiberin die betroffene Empfehlung ablehnen oder beenden, vorgemerkte und verfügbare Gutschriften stornieren, zu Unrecht ausgezahlte oder verrechnete Beträge zurückfordern, einen zu Unrecht gewährten Empfehlungsrabatt dem daran beteiligten geworbenen Verein nachverrechnen und den werbenden Verein vom Programm ausschließen. Vorher gibt sie Gelegenheit zur Stellungnahme, außer der Missbrauch ist offenkundig. Die Rechte der Betreiberin nach den AGB bleiben unberührt.
11. Änderung & Einstellung des Programms
Die Betreiberin kann die Prozentsätze, Zeiträume und sonstigen Bedingungen des Programms für künftige Empfehlungen ändern oder das Programm für neue Empfehlungen einstellen. Sie kündigt das den teilnehmenden Vereinen mindestens 30 Tage vorher per E-Mail an.
Für Empfehlungen, bei denen der geworbene Verein sein erstes Jahresabo vor dem Wirksamwerden der Änderung bezahlt hat, gelten die bisherigen Bedingungen bis zum Ende der Empfehlung. Änderungen zu Lasten solcher laufender Empfehlungen sind nur mit Zustimmung des werbenden Vereins möglich; ausgenommen sind Anpassungen, die zwingende gesetzliche oder behördliche Vorgaben erfordern.
12. Sichtbarkeit & Datenschutz
Der werbende Verein sieht in der Anwendung für jeden von ihm geworbenen Verein dessen Namen, den Status der Empfehlung (angemeldet, aktiv, beendet), ihren Zeitraum sowie Stand und Höhe der Gutschriften. Kontaktdaten, Ansprechpersonen, Mitglieder- oder sonstige Vereinsdaten des geworbenen Vereins sieht er nicht. Der geworbene Verein sieht bei der Anmeldung den Namen des werbenden Vereins. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.
13. Haftung & Zuordnung
Die Betreiberin haftet nicht für Absprachen oder das Verhalten der Vereine untereinander. Ist eine Empfehlung nach Ansicht eines Vereins nicht oder falsch zugeordnet worden, meldet er das innerhalb von drei Monaten nach dem Abo-Abschluss des geworbenen Vereins an support@scuma.app; die Betreiberin prüft und berichtigt die Zuordnung, wenn sie nachvollziehbar ist. Im Übrigen gilt die Haftungsregelung der AGB.
14. Schlussbestimmungen
Erklärungen nach diesen Teilnahmebedingungen können per E-Mail abgegeben werden: seitens der Betreiberin an die beim Verein hinterlegte Kontaktadresse, seitens des Vereins an support@scuma.app. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts; Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Betreiberin. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an ihre Stelle tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.